Technische Vorschriften für die Ausführung von Fräsarbeiten

 

1. Gerätetransport und Baustelleneinrichtung

Falls nicht anders vereinbart, enthält der Angebotspreis die Kosten für den einmaligen An- und Abtransport der zur Ausführung der Vertragsleistungen erforderlichen Geräte und Installation sowie des Bedienungspersonals. Mehrmalige Transporte bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Zusätzliche Transporte innerhalb der Baustelle, die nicht vom AN zu vertreten sind, werden gegen Vergütung der entstehenden Kosten ausgeführt.

2. Fräsen der Schichten

  1. Im Angebotspreis enthalten ist das maschinelle Abfräsen der jeweiligen Schicht oder Schichten auf die im Angebot beschriebene Frästiefe und Fräsbreite. Erhöht sich bei der Ausführung die Frästiefe pro Lage gegenüber dem Angebot um mehr als 1 cm, so ist der AN berechtigt, einen neuen Abrechnungspreis zu verlangen.
  2. Ändern sich gegenüber der Leistungsbeschreibung Frästiefe und Fräsbreite in einem solchen Maß, dass ein anderes Gerät erforderlich wird, so ist der AN zu einer Preisanhebung berechtigt.
  3. Verlangt der AG nachträglich nach Auftragserteilung eine getrennte Gewinnung von Fräsgut der Deck-, Binder- und Tragschicht und müssen aus diesem Grund geringere Frästiefen als technisch möglich gewählt werden, so ist der AN zu einer Preisanhebung berechtigt.
  4. Der AN ist außerdem zu einer Preisanhebung berechtigt, wenn
    • zur Vermeidung von Brocken- und Schollenbildung das Gerät mit einer geringeren Vortriebsgeschwindigkeit als möglich gefahren werden muss.
    • aus Gründen der Wiederverwendung nachträglich eine bestimmte Kantenlänge des Fräsgutes gefordert wird und dadurch das Gerät ebenfalls mit einer geringeren Vortriebsgeschwindigkeit als möglich gefahren werden muss.
  5. Bei der Preisbildung wird vorausgesetzt, dass die abzufräsenden Flächen zusammenhängend sind. Sollten sich aus nicht vom AN zu vertretenden Gründen mehrere Abschnitte oder Einzelflächen ergeben, oder Stillstandzeiten aufgrund verkehrlicher Gegebenheiten eintreten, so ist der AN zu einer Preisanhebung berechtigt.
  6. Bei vorhandenen Einbauten innerhalb der zu fräsenden Fläche (z. B. Schächte, Schieber usw.) werden diese Einbauten beim Fräsen in Breite der Fräswalze ausgespart.
  7. Die Ausführung der Fräskante erfolgt in der für den eingesetzten Maschinentyp gängigen Art und Weise. Erforderliche Nacharbeiten an Fräskanten, Bauwerkskanten, Randstreifen, Einlaufschächten usw. sind vom AG auszuführen. Sollten Bauwerkskanten durch Tausalz bereits so geschädigt sein, dass sie dem Seitendruck, den die Fräsmaschine ausübt, nicht standhalten, so geht eine Beschädigung dieser Betonteile nicht zu Lasten des AN.
  8. Auf Brücken erfolgen Fräsarbeiten nur, wenn sichergestellt ist, dass auch bei Überschreiten der vorgegebenen Frästiefe um mehr als 10 mm keine Beschädigung der vorhandenen Abdichtung oder des Bauwerkskörpers erfolgen kann.
  9. Bei ausschließlichem Fräsen der Deckschicht kann, unabhängig von der Größe des Bauloses, entgegen ZTVbit StB 84 für die Frästiefe nur ein Mittelwert von ± 15 % für Über- oder Unterschreitung erreicht werden. Die in den ZTVbit StB 84 angegebenen Grenzwerte für Einbaugewicht und Einbaudicke sind, bezogen auf die Frästiefe also nicht bindend. Die Einzelwertbegrenzung für die Unterschreitung entsprechend ZTVbit StB 84 von 25 %, bezogen auf die Frästiefe, ist jedoch einzubehalten. Durch den Fräsvorgang ergibt sich aufgrund der Fräswerkzeuge in der Oberfläche der verbleibenden Schicht eine Riefenbildung von ca. 8-10 mm, die keinen Qualitätsnachteil darstellt. Diese Riefenbildung wird mit 4-6 mm der Frästiefe hinzugerechnet.
  10. Folgende Grenzwerte für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messstrecke auf der gefrästen Fläche werden vom AN gewährleistet:Bei nicht höhengebundenen freien Strecken ohne eingeschränkte bauliche Bedingungen:
    • Bei Fräsen der Deckschicht kleiner oder gleich 6 mm.
    • Bei Fräsen von Deck- und Binderschicht kleiner oder gleich 10 mm.

    Bei Streckenabschnitten mit eingeschränkten baulichen Bedingungen, wie sie im Zuge von Ortsdurchfahrten vorkommen (höhengleiche Anschlüsse, Einbauten usw.):

    • Fräsen einer Deckschicht oder Deck- und Binderschicht kleiner oder gleich 10 mm.

    Diese Werte gelten sowohl für das Herstellen einer Unterlage zum Zwecke des nachfolgenden Überbauens als auch für das Planfräsen einer bituminösen Schicht, die danach direkt befahren werden soll.

3. Wassergestellung

Das zum Kaltfräsen benötigte Wasser ist vom AG kostenlos in ausreichender Menge termingerecht frei Fräsgerät anzuliefern.

4. Laden des Fräsgutes

Das maschinelle Laden des Fräsgutes muss schriftlich vereinbart sein. Das auf der gefrästen Fläche verbleibende Kehrgut ist – soweit nicht anders vereinbart – vom AG zu beseitigen.

5. Messpunkte

Die für das Fräsen notwendigen Messpunkte und Markierungen sind vom AG rechtzeitig und deutlich anzubringen.

6. Schäden

  1. Nicht augenscheinlich erkennbare Hindernisse in der zu fräsenden Fläche wie Eisenteile, überbaute Einbauten, Armierungsgewebe usw., die zu Schäden an dem Gerät führen, gehen zu Lasten des AG. Entstehende Reparaturkosten an Gerät und Einbauten sind daher vom AG zu tragen.
  2. Für Schäden, die nachweislich auf schuldhaftes Verhalten des AN zurückzuführen sind, haftet dieser im Rahmen seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

7. Transportraum

Bei Fräsarbeiten mit gleichzeitigem Ladevorgang ist dafür Sorge zu tragen, dass eine zügige Abfuhr des Materials erfolgt. Für eine entsprechende Anzahl von Transportfahrzeugen hat der AG Sorge zu tragen. Wartungsbedingte bzw. durch Maschinenausfall entstehende Stillstandzeiten der Maschinen berechtigen den AG nicht zur Berechnung von Stillstandskosten.