Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ausführung)

1. Vorbemerkung

Nachstehend wird die Firma

Günter Meyer
Gesellschaft für Fahrbahnsanierungen mbH
52399 Merzenich-Girbelsrath

mit „AN“ und der Auftraggeber mit „AG“ bezeichnet.

2. Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die technischen Vorschriften für Fräsarbeiten regeln das Rechtsverhältnis zwischen AG und AN bei der Ausführung von Fräsarbeiten.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nichts schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden in keinem Falle Gegenstand des Vertrages, und zwar auch dann nicht, wenn der AN nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Die Lieferungen und Leistungen des AN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.
  4. Eine Annahme des Auftrages erfolgt nur aufgrund und gemäß der Auftragsbestätigung des AN. Wird der Auftrag nicht gesondert bestätigt, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  5. Dem AG ist es untersagt, Forderungen, die ihm gegen den AN zustehen, an Dritte abzutreten.
  6. Die Angebote des AN sind freibleibend.
  7. Änderungen des Vertrages müssen vom AN schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.

3. Ausführungsfristen

Der Ausführungstermin wird gesondert vereinbart. Er gilt jedoch vorbehaltlich Bauwetterlage und Maschinenbruch. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

4. Arbeitsausführung

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Ausführung in einem Arbeitsabschnitt nach schriftlicher Auftragserteilung zum vereinbarten Termin. Zusätzliche Unterbrechungen, die der AG zu vertreten hat, und die bei Abgabe des Angebotes nicht bekannt waren, werden gesondert berechnet.
Dem AG obliegen alle Maßnahmen, die den fristgerechten Arbeitsbeginn und eine unbehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung sind dem AN die anfallenden Mehrkosten auf Nachweis zu erstatten.

5. Verkehrsregelung

Bei der Preisbildung wurde, soweit nichts anderes vermerkt, davon ausgegangen, dass keine verkehrlichen oder zeitlichen Beschränkungen bei der Durchführung der Arbeiten vorliegen. Die Verkehrssicherung (Abschrankungen, Aufstellen von Verkehrszeichen, Verkehrsregelung usw.) erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch den AG.

6. Aufmaß

Das Aufmaß erfolgt gemeinsam mit dem AG. Die Festlegung der Frästiefe wird vor Ort vorgenommen.

7. Maschinenausfall

Durch Maschinenausfall bedingte Standzeiten berechtigen den AG nicht zur Berechnung von Stillstandskosten.

8. Preisgestaltung

Die vereinbarten Einheitspreise sind für den vom AG genannten Auftragsumfang kalkuliert. Bei Minderung der Baumaßnahme um mehr als 10 % ist der AN berechtigt, laut VOB Nachforderungen zu stellen.

9. Mehrwertsteuer

Die angegebenen Preise sind Netto-Preise, die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.

10. Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen des AN sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der AN ist jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen.
  2. Der AG verzichtet auf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der Geschätsverbindung. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungstermins berechnet der AN 5 % Zinsen jährlich. Im Falle des Verzuges werden Zinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Bundesbank zuzüglich 2 % im Jahr verlangt.
  4. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen des AN nicht eingehalten oder dem AN Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern. Der AN ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sollte trotz angemessener Nachfristsetzung keine Zahlung erfolgen, so ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Abnahme

Die Abnahme hat unmittelbar nach dem Fräsen zu erfolgen, da spätere Korrekturen der Frästiefen nach dem Überbau nicht mehr möglich sind. Erfolgt trotz zweimaliger Aufforderung des AN keine Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen.
Nachträgliche Schichtdickenmessung mittels Kernbohren oder zerstörungsfreien Methoden werden vom AN nicht anerkannt, da das Risiko von Einbaufehlern nach ZTV Asphalt-Stb bzw. ZTV BEA-Stb in der jeweils aktuellen Ausgabe hinsichlich Einbaudicke, Einbaugewicht, profilgerechter Lage und Ebenheit in der Verantwortung des AG liegt. Aus diesem Grund sind spätere Nachforderungen wegen Nichteinhaltens der Frästiefe ausgeschlossen.

12. Gewährleistung

Für die Gewährleistung von Fräsarbeiten gilt §13 VOB/B Absatz 1 und 3.
Bei einwandfreier Ausführung von Fräsarbeiten sind keine Folgeschäden möglich. Daher entfällt auch ein Sicherheitseinbehalt. Darüber hinaus gilt: Soweit in den individuellen oder in diesen AGB nichts Abweichendes bestimmt ist, sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Ansprüche des AG wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, insbesondere Haftung für Folgeschäden und alle sonstigen Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Düren.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
In einem derartigen Fall wird die unwirksame Bestimmung durch die entsprechende Regelung der VOB/B ersetzt.